Entwurf der geplante Satzungsänderungen

Erstellt am 23. Dezember 2020

Wie alle Grundordnungen muss auch die Satzung unseres Vereins den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasst werden. Zum Beispiel bei gesetzlichen Änderungen beim Kündigungsschutz, Datenschutz, der Pandemiebewältigung oder durch Neuerungen der Rechtsprechung. Satzungsanpassungen sind aber auch erforderlich, wenn manche Regelungen überflüssig oder unzweckmäßig geworden sind. Der Vorstand hat dazu vor einem Jahr die Satzungskommission beauftragt, Vorschläge auszuarbeiten.

Das hat die Satzungskommission getan. Im Anschluss wurden die Vorschläge mit dem Abteilungsleitungen und Interessierten diskutiert und das Feedback in eine weiter Version eingearbeitet. Vor wenigen Wochen fand dann noch einmal eine Vorstellung vor interessiertem Publikum statt und soll im Januar auf einer Delegiertenversammlung zu Abstimmung gestellt werden.

Schwerpunkte der Änderungen sind:

  1. Anpassung des Begriffe an die aktuelle Rechtsprechung
  2. Hervorhebung der Unselbständigkeit der Abteilungen
  3. Neugestaltung der Mitgliederverwaltung, insbesondere Stimmrechts, Aufnahme und
  4. Kündigung
  5. Mehr Kinder- und Jugendschutz, sowie mehr Mitbestimmungsrechte der Jugendlichen
  6. Stimmrechte der Ehrenpräsidenten

Fragen und Antworten zu § 3 - der Unselbstständigkeit der Abteilungen

Der Status der Abteilungen wird nicht angefasst. Die Abteilungen sind heute nach § 3 der Satzung „unselbständig“. Ihre Abteilungsordnungen müssen vom Vorstand genehmigt werden. Das letzte Wort in der TiB hat die Delegiertenversammlung. Daran soll sich nichts ändern.

Weil Juristinnen und Juristen manchmal zwischen dem unterscheiden, was geschrieben steht und was gelebt wird: Wenn die Abteilungen in Wirklichkeit wie eigene Vereine organisiert sind und handeln, sind sie eben kein „unselbständiger“ Teil der TiB mehr. Sie sind dann Vereine. Damit die einzelnen Abteilungen nicht zu eigenen Vereinen werden, erläutert insbesondere § 3 des Satzungsentwurf nun viel genauer, wie die Vereinsstruktur der TiB aussieht. Und: Dass die Abteilungen nicht wie eigene Vereine handeln können.

Es geht um Risikomanagement. Möglichst wenig ehrenamtlich Aktive sollen Haftungsgefahren ausgesetzt werden. Haftungsrisiken sollen beim TiB-Vorstand konzentriert werden. Auch wenn die Abteilungen nur „nicht-rechtsfähige“ Vereine sein sollten, könnten sie doch selbst klagen und auch verklagt werden. Ihre Abteilungsleitungen wären für alle Pflichten eines Vereins unmittelbar

verantwortlich, müssten also deren Erfüllung sicherstellen. Bei Pflichtverstößen würden sie jeweils persönlich und unbeschränkt haften. Das ist auch keineswegs ungerecht: Denn ein Vereinsvorstand wird nicht aus der Haftung entlassen, nur weil die TiB in ihrer Satzung das Schild „unselbständig“ draufklebt. Die Abteilungen müssen auch in Wirklichkeit unselbständig sein.

Lange war es in der Tat im Sportbereich unüblich, Haftungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Doch das hat sich geändert. Seit 2019 gibt es die Fachanwaltschaft für Sportrecht, die sich um solche Fälle kümmert. Es ist davon auszugehen, dass gerade in großen Vereinen - ohne den engen Zusammenhalt der Mitglieder - solche Fälle zunehmen werden. Es ist also keineswegs mehr

ausgeschlossen, dass eine Abteilungsleitung zum Beispiel nach einem Sportunfall mit anschließender lebenslanger Lebenseinschränkung des Mitglieds vor den Gerichten über die Instanzen verklagt wird. Schon die Versicherungsträger forcieren Im Zweifel ein solches Verfahren.

Ja und Nein. Kluge Anwältinnen und Anwälte könnten die TiB und die Abteilung gleichzeitig verklagen. Der Bundesgerichtshof hat 2007 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Abteilungen

wie Vereine zu behandeln sind, wenn sie wie Vereine organisiert sind. Dieses Urteil ist inzwischen in der Rechtspraxis angekommen. Die Gerichte wenden es an. Sie schauen auf den konkreten Einzelfall: Ist die Abteilung ein eigener Verein?

Eine D&O-Versicherung kann in der Tat Risiken verringern. Auch der Abwehrschutz der Versicherung kann hilfreich sein. Allerdings: Die D&O-Versicherung schützt den Versicherungsnehmer, das ist die Abteilung. Der Schutz der Abteilungsleitung ist allenfalls Nebeneffekt, im Zweifel müsste diese sich selbst versichern. Und: Jeder Versicherungsschutz ist begrenzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit greift die Versicherung regelmäßig nicht. Die Versicherung bietet nur Schutz bis zu einer bestimmten Haftungssumme (je höher desto teurer), aber nie unbegrenzte Deckung. Auch die Zahl der Verstöße sind häufig limitiert, die Versicherung kann also nicht beliebig oft in Anspruch genommen werden (und wird bei mehrfacher Inanspruchnahme häufig vom Versicherer gekündigt, sobald das möglich ist). Und wenn viele Personen haften, gibt es Streit, wie die Versicherungssumme auf sie aufgeteilt wird. Fazit: Der beste Schutz ist noch immer, wenn es gar nicht erst einen Anspruch gibt.

Wenn die Abteilungen auch von den Gerichten als unselbständig eingestuft werden, dann haftet der Vorstand der TIB, der als sogenannter nach außen vertretungsberechtigter BGB-Vorstand handelt. Dieser Vorstand eines eingetragenen Vereins kann sich auf die gesetzlichen Haftungserleichterungen berufen, die der Gesetzgeber genau für diese Vorstandsmitglieder geschaffen hat. Weil das aber Privilegien sind, gelten sie nicht für die Vorstände nicht-rechtsfähiger Vereine.

Bei allen Ergänzungen ist ein Satz geblieben: „Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der DV gehen in Zweifelsfällen vor.“ Das letzte Wort in der TiB hat auch nach diesem Satzungsentwurf die

Delegiertenversammlung. Diese wählt ihren Vorstand, vor dieser Versammlung muss sich der Vorstand verantworten. In der Delegiertenversammlung sind alle Mitglieder der TiB repräsentiert. Es

ist ein wichtiges Ziel der Satzungskommission, die demokratische Legitimation der Verantwortlichen zu stärken. Zugleich will der Satzungsentwurf die Einheit der TiB betonen. Denn die Stärke der TiB kommt aus der Vielfalt ihrer Abteilungen, ihrer Verwurzelung in vielen Teilen Berlins und der hohen

Mitgliederzahl.

Ihre Abteilungsleitungen wären für alle Pflichten eines Vereins unmittelbar verantwortlich, müssten also deren Erfüllung sicherstellen. Das fängt bei Anstellungsverträgen an, geht über den Datenschutz und hört bei der Zwangsvollstreckung auf.

Nein! § 5 Nr. 2 des Satzungsentwurfs ist eindeutig: Vor der Aufnahme in die TiB muss die Zustimmung der Abteilungsleitung vorliegen. Erst dann kann der Vorstand über die Aufnahme

entscheiden. Wenn die Abteilung der Aufnahme eines Mitglieds in die TiB widerspricht, wird die Person nicht (für diese Abteilung) aufgenommen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass in den

Abteilungen die Kapazität für neue Mitglieder vorhanden ist. Allerdings: Andersherum ist der Vorstand an die Entscheidung der Abteilung nicht gebunden. Der Vorstand könnte die Aufnahme ablehne, wenn das Neumitglied schon einmal in der TiB Mitglied war und damals in einer anderen Abteilung negativ aufgefallen ist (zum Beispiel durch Außenstände). Das sind Informationen, die der Abteilung bei Ihrem Votum für die Aufnahme in die TiB üblicherweise nicht vorliegen.

Nein. Der Vorstand will nicht die Haushaltsplanungen aller Abteilungen übernehmen. Er entscheidet über die Vorschläge der Abteilungen im Sinne der Gesamthaushaltsplanung. Damit liegt die

Haushaltsplanung weiterhin bei den Abteilungen, die dann ihre ausgearbeiteten Vorschläge einzureichen haben. Nach der Satzung haben die Abteilungen sogar eine Pflicht, Vorschläge über die

Haushaltsplanung einzureichen.

Die Sportstätten sind durch die TiB gemietet oder stehen im Eigentum der TiB. Der Vorstand muss für die Nutzung der Sportstätten geradestehen. Das bedeutet aber nicht, dass der Vorstand von oben Nutzungsordnungen erlässt. Die Ordnungen werden in Abstimmung mit den betreffenden Abteilungen ausgearbeitet. Es gibt auch Sportstätten, die durch mehrere Abteilungen genutzt

werden. Weiterhin müssen beispielsweise Vermietungssituationen ordentlich geregelt werden.