Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Vom 21. Juli 2020
Aufgrund
des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Die
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562),
die durch Verordnung vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 570) geändert worden
ist, wird wie folgt neu gefasst:
1. Teil Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
§ 1 Grundsätzliche Pflichten
(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.
(2)
Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern
einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5
Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
1. bei
der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und
Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und
Pflegehilfsmitteln,
2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das
zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S.
960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen
des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004
(GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen
Bildung,
3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder
4.
wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen
zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen
Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen,
5. wenn ein
Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine
Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere
Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.
(3)
Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und
-partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein
Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken
und Sterbenden.
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept
(1) Die
Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen
Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels,
Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen,
Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungs-angebote,
Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich
geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine,
Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen
einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und
zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder
familiären Bereich.
(2) Bei der Erstellung des Schutz- und
Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des
Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung
und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu
berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen
sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands
von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen
Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von
Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum.
Aushänge zu den Abstands- und Hygiene-regeln sind gut sichtbar
anzubringen.
(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und
Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder
Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige
Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen
Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept
bestimmen.
(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 3 Anwesenheitsdokumentation
(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für
1. Veranstaltungen,
2. Gaststätten,
3. Hotels,
4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,
5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,
6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
7.
den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern,
in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden
Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den
Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und
8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird
eine
Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume
betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich
gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als
20 zeitgleich anwesenden Personen.
(2) Die
Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur
infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und
muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Vor- und Familienname,
2. Telefonnummer,
3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
4. Anwesenheitszeit und
5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.
Die
Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen
nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung
geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern
und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn
festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des
Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank,
krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder
Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-gesetzes war. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu
vernichten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen
1.
von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe,
Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden
Fahrgästen,
2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften
aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen
Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und
Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie
insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen,
Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem
Personal,
3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,
4.
von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und
Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken,
Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht
auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen
Kultur- und Bildungseinrichtungen,
5. in Arztpraxen und anderen
Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren
Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische
Behandlung dem nicht entgegensteht,
6. in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von
Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern,
sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
7.
in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und
Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer
während der Sportausübung und
8. in der beruflichen Bildung und der
allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des
Mindestabstands von 1,5 Metern.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2.
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder
einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
3.
Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der
Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder
4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
(1)
In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im
Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach §
2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards
eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte
Personen.
(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des
Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die
Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und
Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur
Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden
Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch
die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der
nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen
Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die
Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts
von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim
zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des
Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die
Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der
Versammlungsleitung
sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366)
geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum
Infektionsschutz nicht entgegen.
(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen
planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung
durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten
werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung
der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere
hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.
(4)
Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10
Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen
werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10
Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde
eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren
(Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die
Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort
befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und
Einkaufszentren (Malls), dürfen nicht geschaffen werden.
(5) Für
Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen
Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz
4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen
aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.
(6) In Gaststätten
und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie
sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so
vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1
Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis
zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an
einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2
unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und
Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine
Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime
ist sicherzustellen.
(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur
kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2
erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich
ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Kaderathletinnen und –athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,
d)
für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen
zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt
zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte
Sportanlage richtet,
e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,
f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
g)
für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit
sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.
Die
Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die
Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen
und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.
(8) Der Wettkampfbetrieb
in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines
Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes
stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen
Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb
wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der
Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen
Pokalwett-bewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach
Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen.
Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen
Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung,
wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der
Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21.
August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.
Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können
detailliertere Regelungen treffen.
(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(10)
Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage
eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres
bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der
Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005
(GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.
2. Teil Personenobergrenzen und Verbote
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
(1)
Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind
bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum
Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5
000 zeitgleich Anwesenden verboten.
(2) In geschlossenen Räumen sind
Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300
zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31.
August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als
500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des
30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr
als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober
bis zum
Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.
(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für
1.
Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des
Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,
2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,
3.
Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments,
seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner
Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des
Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen
Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission,
der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister
und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der
Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie
der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe,
Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen
Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und
Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und
4.
Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn
sie aufgrund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder
zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.
§ 7 Verbote
(1)
Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.
1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den
Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Gaststätten mit der besonderen
Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des
Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in
geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie
dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung
oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind
Tanzveranstaltungen nicht zulässig.
(3) Saunen, Dampfbäder und
ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende
Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind
ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen;
Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.
(4) Die Erbringung sexueller
Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe
im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016
(BGBl.
I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dürfen weder für den
Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer
Betriebsstätte erbringen.
(5) Staatliche, private und konfessionelle
Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 30. September
2020 in der Regel mit Online-Formaten durch.
Präsenzlehr-veranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter
Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und
Hygieneregeln nach Teil 1 durchgeführt werden.
(6) Werkstätten,
Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis
einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die
Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung
einer Wiederaufnahme der Leistungs-erbringung zugestimmt haben. In den
Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig
genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am 17.
März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die
entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur
Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte
befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen,
insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der
Leistungs-berechtigten insgesamt sicherzustellen.
(7) In überwiegend
öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis
einschließlich 31. Juli 2020 öffentliche Veranstaltungen unabhängig von
der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.
3. Teil Quarantänemaßnahmen
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
(1)
Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das
Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb
von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4
aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der
Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen
nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für
Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in
diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die
nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1
erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie
zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der
Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1
erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von
Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das
zuständige Gesund-heitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.
(3)
Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1
erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4)
Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine
Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum
Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes
Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die
Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für
Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut
veröffentlicht.
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1)
Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur
Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin
einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg
unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch
das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.
(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1.
die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und
Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug
transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach
§ 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48
Stunden im Land Berlin aufhalten,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend
notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn
oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder
3.
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als
Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72
Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu
diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
(3) Von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein
ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in
englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen
unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf
eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut
veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(4)
Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller
betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In
besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige
Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige
Gesundheitsamt wird darüber informiert.
(5) Die Absätze 1 bis 4
gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome
aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten
binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit
COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des
Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4
unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
(6)
§ 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in
das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden,
soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle
wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat
unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen
Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu
erfolgen.
§ 9a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; Beobachtung
Die
Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 gelten entsprechend für
Personen, die aus dem Inland in das Land Berlin einreisen und sich zu
einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer
Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.
Eine Risikoregion im Sinne von Satz 1 ist eine Region in der im
Zeitpunkt der Einreise in das Land Berlin ein erhöhtes Risiko für eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als
Risikoregion nach Satz 1 erfolgt durch die für Gesundheit zuständige
Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch
die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.
4. Teil Schlussvorschriften
§ 10 Einschränkung von Grundrechten
Durch
diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Absatz 1 des Grund-gesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11
Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz
1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73
Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektions-schutzgesetzes mit einer
Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu
anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine
Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7
Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 als
Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept
vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher
keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt,
soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,
4. entgegen § 3
Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine
Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier
Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,
5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,
6.
entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die
im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,
7.
entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein
Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der
Versammlungsbehörde nicht vorlegt,
8. entgegen § 5 Absatz 2 als die
Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und
Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
9.
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder
verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der
Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,
10.
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder
verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums
(Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für
die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,
11.
entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder
verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft
die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
12.
wer entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und
keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,
13.
entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein
Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes
durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,
14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,
15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,
16.
entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die
Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020
ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,
17.
entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder
verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades
dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,
18.
entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer
Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen
Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz
3 vorliegt,
19. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder
Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die
Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet
und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,
20. entgegen § 7
Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber
eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen
Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,
21. entgegen § 7 Absatz 2
Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber
eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche
Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an
Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen
Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,
22. entgegen § 7 Absatz 2
Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber
einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,
23.
entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder
verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche
Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,
24. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,
25. entgegen § 7 Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,
26. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituierten-schutzgesetzes betreibt,
27.
entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder
verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und
Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30.
September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7
Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht
gewährleistet,
28. entgegen § 7 Absatz 7 als verantwortliche
Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich
geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche
Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt,
29. entgegen § 8
Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder
Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise
nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder
eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9
Absatz 1 bis 4 vorliegt,
30. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als
Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem
Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen
nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis
4 vorliegt,
31. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende,
Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet
nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen
empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,
32. entgegen § 8
Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach §
8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,
33. entgegen § 8 Absatz 2
Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender
aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das
zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der
Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine
Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,
34. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2
als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus
einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von
Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der
dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen,
nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit
keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,
35. entgegen § 9 Absatz 5
Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der
Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen,
unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
36. entgegen §
9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende,
Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion
nach § 9a Satz 2
und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf
direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung
mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,
37. entgegen § 9a Satz 1 in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender,
Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2
und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert,
soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1
bis 4 vorliegt,
38. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz
1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender
aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der
Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen
Hausstand gehören,
39. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8
Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach §
9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,
40.
entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als
Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer
Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige
Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur
Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist,
soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6
vorliegt,
41. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2
Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender
aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von
Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der
dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen,
nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit
keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,
42.
entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim
Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die
auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen
Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das
zuständige Gesundheitsamt informiert.
§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24.
Oktober 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen-verordnung vom 22. März 2020,
verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die
Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953
(GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November
1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die
ebenfalls gemäß § 2
Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und
Rechts-verordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht
wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der
SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die
SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum
Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Mit
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April
2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen
und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß §
2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und
Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden
ist, außer Kraft.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2020
Der Senat von Berlin
Michael Müller Geisel
Regierender
Bürgermeister
Senator für die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung